Lohn- und Sozialdumping
Wie Sie empfindliche Strafen nach dem LSDB-G verhindern
Wissen Sie, dass ein Verstoß gegen das Lohn- und Sozialdumpinggesetz (LSDB-G) empfindliche Strafen verursachen kann? Wir zeigen Ihnen, wie Sie jedenfalls auf der sicheren Seite sind.
„Bei den vielen gesetzlichen Bestimmungen, die Unternehmen einhalten müssen, ist es verständlich, dass leicht etwas übersehen werden kann. Unwissentlich ist man auch schnell im Sinne des Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetzes (LSDB-G) schuldig. Dieses Versäumnis kann jedoch seit Jänner 2015 sehr teuer zu stehen kommen. Strafen ab EUR 1.000,– pro Fall können sich aufgrund des Mulitplikatoreffekts zu sehr hohen Gesamtstrafen kumulieren. Es ist daher dringend anzuraten, das Thema ernst zu nehmen und von professioneller Hand ein etwaiges Risiko überprüfen und ein internes Kontrollsystem installieren zu lassen.“
– Mag. Gerhard Habitzl
„Unternehmen, die mit Arbeitskräfteüberlassern zusammenarbeiten, sind als Beschäftiger nach § 12a AÜG verpflichtet, den Überlasser vor Beginn der Überlassung über die korrekte Einstufung nach dem Beschäftiger KV zu informieren. Das kann zu einer Mitverantwortung und ggf. auch Strafbarkeit nach dem neuen Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetzes (LSDB-G) führen. Weiters ist bei einer Überlassung von Arbeitskräften aus dem Ausland die Bereitstellung der Lohnunterlagen durch den Beschäftiger verpflichtend und im Falle der Nichteinhaltung mit den bekannten Strafen nach dem LSDB-G bedroht.“
– Michael Zykan
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